Novum Carport Blog
26. Januar, 2010

Landesbauordnung Baden-Würtemberg

Laut der Landesbauordnung für Baden-Würtemberg ( § 50 Abs. 1) werden Carports im Innenbereich bis 40cbm und im Außenbereich bis 20cbm als verfahrensfreie Vorhaben angesehen. Achten Sie auf die zulässige Grenzbebauung von max. 9,00 lfm auf einer Grenze und 15 lfm auf zwei Grenzen.

Ist ein Bauvorhaben gemäß der gesetzlichen Auflistung verfahrensfrei, muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) durchgeführt werden muss.

Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde. Beachten Sie auch, dass die verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden).

Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Aktueller Link LBO Baden-Würtemberg

-

Kommentarfunktion ist deaktiviert.

 

  © 2010 NOVUM Carport GmbH | www.novum-carport.de  | Twitter


Bookmark bei Mr. Wong Bookmark bei Webnews Bookmark bei Linkarena Bookmark bei Favoriten Bookmark bei Facebook Bookmark bei Yahoo Bookmark bei Google