Novum Carport Blog
1. Februar, 2010

Carports im Land Brandenburg

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) regelt in Paragraf 55 die Ausnahmen zur Genehmigungspflicht.

Daher gelten Garagen (Carports) als genehmigungsfreies Vorhaben bis zu einer Grundfläche von 50qm, im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes sogar bis 150qm. Die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten.

Was bedeutet genehmigungsfrei?

Genehmigungsfreiheit bezieht sich jedoch nur auf das reine Verwaltungsverfahren. Alle Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben müssen Bauherren dennoch einhalten. Anforderungen können sich ergeben aus

  • der Brandenburgischen Bauordnung,
  • dem Baugesetzbuch,
  • anderen Fachgesetzen,
  • örtlichen Bauvorschriften,
  • Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie
  • örtlichen Bauvorschriften (Satzungen der Städte und Gemeinden).

Link Brandenburgische Bauordnung

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