Novum Carport Blog

Beiträge zum Schlagwort »Grenzbebauung Carport«

4. März, 2010

Vorschriften der Landesbauordnung von Berlin

Im Bundesland Berlin sind Carports verfahrensfreie Bauvorhaben, wenn sie

1.eine Brutto-Grundfläche von 30m² nicht überschreiten

2.max.zulässige mittlere Wandhöhe bis zu 3 m je Wand

3. max. 9 m Grenzbebauung je Grundstücksgrenze

4. die Dachneigung darf 45° nicht überschreiten.

Sind Sie sich unsicher bei Ihrem Vorhaben, dann fragen Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt nach. Es ist immer möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Aktuelle Bauordnung Berlin

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28. Januar, 2010

Bayerische Bauordnung (BayBo)

Nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze ( Carports) im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 mit einer Fläche bis zu 50 qm verfahrensfreie Vorhaben, außer im Außenreich.

Die Länge der Grenzbebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzungen bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die nach Art. 57 der Bayerischen Bauordnung zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss.

Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde. Beachten Sie auch, dass die verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden).

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