Novum Carport Blog
28. Januar, 2010

Bayerische Bauordnung (BayBo)

Nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze ( Carports) im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 mit einer Fläche bis zu 50 qm verfahrensfreie Vorhaben, außer im Außenreich.

Die Länge der Grenzbebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzungen bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die nach Art. 57 der Bayerischen Bauordnung zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss.

Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde. Beachten Sie auch, dass die verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden).

Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Aktueller Link der BayBo

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