Novum Carport Blog

Beiträge zum Schlagwort »Bayerische Bauordnung«

28. Januar, 2010

Bayerische Bauordnung (BayBo)

Nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze ( Carports) im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 mit einer Fläche bis zu 50 qm verfahrensfreie Vorhaben, außer im Außenreich.

Die Länge der Grenzbebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzungen bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die nach Art. 57 der Bayerischen Bauordnung zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss.

Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde. Beachten Sie auch, dass die verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden).

Beitrag lesen

-

Bauantrag Carport BayBo Bayerische Bauordnung BbgBO Bebaunungsplan Brandenburgische Bauordnung CAD Carportausführung Carport Baden-Würtemberg Carportbau Carport Bayern Carport Brandenburg Carport Galerie Carportgröße Carport Schiefer Dachblende Doppel Doppelcarport Fichte Flachdachcarport genehmigungsfrei Carport Grenzbebauung Grenzbebauung Carport Grundstücksgrenze Carport Gründach Holzkonstruktion konfigurator Landesbauordnung § 50 Abs. 1 Leimholz Leimholz Brettschichtholz Carport Terrassenüberdachung maßgefertigt Naturschiefer Naturstein Novum Carport planung Rathscheck Satteldachcarport mit Geräteraum Schiefer Terrasse Terrassenüberdachung Verbundsicherheitsglas verfahrensfreie Vorhaben VSG Witterungsschutz ZImmererqualität
 

  © 2010 NOVUM Carport GmbH | www.novum-carport.de  | Twitter


Bookmark bei Mr. Wong Bookmark bei Webnews Bookmark bei Linkarena Bookmark bei Favoriten Bookmark bei Facebook Bookmark bei Yahoo Bookmark bei Google